Wie werden Bonuszahlungen meiner gesetzlichen Krankenkasse behandelt?
Der BFH hatte hier mit Urteil vom 06.05.2020 (X R 16/18) folgendes entschieden:
- Bonuszahlungen (§ 65a SGB V), die nicht für geleistete Ausgaben geleistet werden, mindern den Sonderausgabenabzug.
- Bonuszahlungen (§ 65a SGB V), die für aufgewendete Kosten geleistet wurden, um den Bonus zu erhalten, mindern nicht die Sonderausgaben
Konkret:
- Vorsorgemaßnahmen innerhalb der Basiskrankenversicherung; z.B.
- zwingende Vorsorgeuntersuchungen
- Schutzimpfungen
- Zahnvorsorgeuntersuchungen
Diese Kosten übernimmt die KK.
Der versicherte zahlt diese Kosten nicht.
Dem Versicherten entsteht daher kein Aufwand.
Wegen wirtschaftlicher Entlastung mindern sich die Sonderausgaben. - Vorsorgemaßnahmen außerhalb der Basisversicherung; z.B.
- PSA-Test
- Haut-Check
- professionelle Zahnreinigung
Diese Kosten übernimmt die KK nicht.
Diese Kosten trägt der Versicherte.
Der Bonus ist daher eine Versicherungsleistung, keine Beitragserstattung.
Die Sonderausgaben werden nicht gemindert.
Das gilt auch, wenn der Bonus höher st, als der Aufwand. - Förderung weiterer gesundheitsfördernder Aufwendungen; z. B.
- Mitgliedbeiträge Fitnessstudio oder Sportverein
Diese Kosten übernimmt die KK nicht.
Diese Kosten trägt der versicherte selbst.
Der Bonus mindert nicht die Sonderausgaben.
Ob die Aufwendungen außergewöhnliche Belastungen darstellen würden, spielt keine Rolle. - Gesundheitsbewusstes Verhalten; z.B.
- nicht rauchen
- regelmäßig joggen
Hier entsteht kein direkter Aufwand.
Daher liegt eine Beitragserstattung vor.