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Geschenke, Aufmerksamkeiten, Sachleistungen

Gutscheine können vom AG an MA anstelle von normalem Gehalt ausgegeben werden.

Damit Geschenke und Aufmerksamkeiten für den AN steuerfrei und sozialversicherungsfrei bleiben, darf kein Geld geschenkt werden!

Also auch keine Einkaufsgutscheine, die Wechselgeld zulassen.

Es müssen immer zwingend Sachleistungen sein.

Damit die Sachleistungen für den AN steuer- und sv-frei bleiben, kann der AG ab 44€ eine pauschale Steuer iHv 30% entrichten.

§ 37b EstG.

AN können so pro Jahr 10.000€ als Sachleistungen erhalten, die der AG aber mit 30% pauschal versteuern muss.

Das geschieht über die monatliche oder quartalsweise oder jährliche Lohnsteueranmeldung (je nachdem, wie der AG die Lohnsteuer abzuführen hat).

Wir als Lohnabrechnungsstelle benötigen daher zu den monatlichen Lohndaten Kopien der Gutscheine oder sonstige Sachleistungskarten, die zum Bezug von Sachleistungen führen (zB Tankkarten)

Möglich ist auch die Vergabe von Kreditkarten, die zu bestimmten Einkäufen berechtigen. (zB Kreditkarte für Wempe mit Guthaben von 8.000€ nur für den Kauf einer Uhr)

Wir benötigen dann den Nachweis des Preises für die Lohnsteueranmeldung.

Oder der AG kauft die Uhr und schenkt diese als Sachleistung.

Im Ergebnis geht es um die zwingende Zuwendung einer Sache – es darf nie Geld sein (auch nicht Wechselgeld)

Die entsprechenden Nachweise benötigen wir dann am besten immer zum 20. für die Lohnabrechnungen.

 

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