Leistungszeitpunkt bei verschiedenen Umsatzarten
Der Leistungszeitpunkt und damit der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer ist immer der Zeitpunkt, in dem die leistung ausgeführt oder erbracht wurde.
- Lieferungen, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand erlangt (Verschaffung der Verfügungsmacht)
- Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG) mit der Abnahme des fertigen Werks durch den Auftraggeber
- Lieferungen i.S. des § 3 Abs. 1b UStG (Entnahme von Waren oder Anlagevermögen aus dem Unternehmensvermögen) zum Entnahmezeitpunkt (Zeitpunkt der Entnahmehandlung)
- sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 S. 1 UStG) zum Zeitpunkt der Vollendung oder Beendigung
- Werkleistungen mit der Abnahme des fertigen Werks durch den Auftraggeber
- sonstige Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9a UStG (unentgeltliche Wertabgabe) mit Ausführung der unentgeltlichen Wertabgabe