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Tuesday-Sunday 11am - 3pm
5pm - 11pm

Leistungszeitpunkt bei verschiedenen Umsatzarten

Der Leistungszeitpunkt und damit der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer ist immer der Zeitpunkt, in dem die leistung ausgeführt oder erbracht wurde.

  • Lieferungen, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand erlangt (Verschaffung der Verfügungsmacht)
  • Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG) mit der Abnahme des fertigen Werks durch den Auftraggeber
  • Lieferungen i.S. des § 3 Abs. 1b UStG (Entnahme von Waren oder Anlagevermögen aus dem Unternehmensvermögen) zum Entnahmezeitpunkt (Zeitpunkt der Entnahmehandlung)
  • sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 S. 1 UStG) zum Zeitpunkt der Vollendung oder Beendigung
  • Werkleistungen mit der Abnahme des fertigen Werks durch den Auftraggeber
  • sonstige Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9a UStG (unentgeltliche Wertabgabe) mit Ausführung der unentgeltlichen Wertabgabe