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Wann darf ich meine Papiere wegschmeisen?

Wenn mit Papieren Geschäftsunterlagen gemeint sind, sind sie entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren.

Je nach Dokumententyp gelten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen von 6 oder 10 Jahren.

Diese Aufbewahrungsfrist stellt den Zeitraum dar, in dem aufbewahrungspflichtige Schriftstücke geordnet archiviert werden müssen.

Für steuerrelevante Geschäftsunterlagen gelten Aufbewahrungsfristen von 6 oder sogar 10 Jahre.

Die jeweiligen Fristen sind in der Abgabenordnung festgelegt:

Eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gilt nach § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 1, 4, 4a AO für folgende Dokumente:

  • Bücher und Aufzeichnungen
  • Inventare
  • Jahresabschlüsse (Bilanz und GuV)
  • Lageberichte
  • Eröffnungsbilanz mit allen zum Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen
  • Buchungsbelege und Rechnungen (z. B. Bewirtungsbelege, Reisekostenabrechnungen, Lieferscheine, Quittungen)
  • Bankunterlagen und Kontoauszüge
  • Fahrtenbücher
  • Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen

Die Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren gilt entsprechend für alle anderen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen:

  • empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe
  • Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe
  • sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind

Konkret gehören hierzu z. B:

  • Angebote
  • Auftragsbestätigungen
  • Buchführungsprogramm
  • Mahnungen
  • Versicherungspolicen
  • Verträge

Sind also die Papiere Bestandteil dieser Unterlagen, sind auch entsprechend dieser Aufbewahrungsfrist aufzubewahren.