Wann darf ich meine Papiere wegschmeisen?
Wenn mit Papieren Geschäftsunterlagen gemeint sind, sind sie entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren.
Je nach Dokumententyp gelten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen von 6 oder 10 Jahren.
Diese Aufbewahrungsfrist stellt den Zeitraum dar, in dem aufbewahrungspflichtige Schriftstücke geordnet archiviert werden müssen.
Für steuerrelevante Geschäftsunterlagen gelten Aufbewahrungsfristen von 6 oder sogar 10 Jahre.
Die jeweiligen Fristen sind in der Abgabenordnung festgelegt:
Eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gilt nach § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 1, 4, 4a AO für folgende Dokumente:
- Bücher und Aufzeichnungen
- Inventare
- Jahresabschlüsse (Bilanz und GuV)
- Lageberichte
- Eröffnungsbilanz mit allen zum Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen
- Buchungsbelege und Rechnungen (z. B. Bewirtungsbelege, Reisekostenabrechnungen, Lieferscheine, Quittungen)
- Bankunterlagen und Kontoauszüge
- Fahrtenbücher
- Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen
Die Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren gilt entsprechend für alle anderen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen:
- empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe
- Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe
- sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind
Konkret gehören hierzu z. B:
- Angebote
- Auftragsbestätigungen
- Buchführungsprogramm
- Mahnungen
- Versicherungspolicen
- Verträge
Sind also die Papiere Bestandteil dieser Unterlagen, sind auch entsprechend dieser Aufbewahrungsfrist aufzubewahren.