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Aufbewahrungsfrist

Für geschäftliche Unterlagen gelten die steuerlichen Aufbewahrungspflichten nach § 257 (1) HGB.

Diese Vorschrift gilt für:

  • Handelsbücher,
  • Aufzeichnungen,
  • Inventare,
  • Jahresabschlüsse,
  • Eröffnungsbilanzen,
  • Buchungs- bzw. Buchführungsbelege,
  • erhaltene Handels & Geschäftsbriefe (Rechnungen, Gutschriften, Auftragsbestätigungen),
  • verschickte Handels & Geschäftsbriefe (Rechnungen, Gutschriften, Auftragsbestätigungen),
  • Kontoauszüge,
  • Unterlagen zur Sozialversicherung,
  • Lohnunterlagen (Arbeitszettel, Zeiterfassung...)


Für Steuerpflichtige sind in der Regel die folgenden 2 Aufbewahrungsfristen bedeutsam:

6-jährige Aufbewahrungspflicht 10-jährige Aufbewahrungspflicht
Empfangene Handelsbriefe Bilanzen
Kontoauszüge Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Lohnkonto Bücher
Lohnlisten Buchungsbelege

 

Lieferscheine: Die Aufbewahrungspflicht für empfangene Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit erhalt der Rechnung.

 

Beginn der Aufbewahrungspflicht: Entscheidend für den Beginn ist nicht der Ablauf des Veranlagungszeitraumes, sondern der Ablauf des Jahres in dem der zuletzt dokumentierte Geschäftsvorfall stattgefunden hat.

Beispiel: Im April 2019 wurde die Bilanz für das Jahr 2018 aufgestellt. Die Frist begann in diesem Fall mit Ablauf des Jahres 2019 und endet mit beginn des Jahres 2021.