Taxikosten
Das Taxi gilt gem. Urteil vom FG Thüringen ( v. 22.10.2019; 3 K 490/19) als "öffentliches Verkehrsmittel" im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstäte dürfen daher nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern in Höhe der tatsächlich angefallenen, die Entfernungspauschale übersteigenden Kosten als Werbungskosten abgezogen werden.