Arbeitszimmer
Gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG dürfen eigentlich Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern.
Dies gilt aber nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt.
Die Beschränkung der Höhe nach gilt aber nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.